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Rechtliche Rahmen: Spam Versand in sozialen Netzwerken

Recht, Soziale Netzwerke, Spam

Jens06. Nov 2009

Neulich habe ich bereits ein rechtliches Thema zu Twitter und der Impressumspflicht dargelegt. Dieser Artikel widmet sich der Problematik von Spam in sozialen Netzwerken. Auch hier gilt wieder, dass wir keine Experten auf diesem Gebiet sind und die Diskussion und Inhalte so gut es geht versuchen wiederzugeben. Diese Diskussion habe ich auf dem Blog von Dr. Carsten Ulbricht gefunden.

Spam Versand in sozialen Netzwerken

Viele kennen die Einschränkungen bzgl. des Email Versandtes. Dieser darf zu werblichen Zwecken nur dann erfolgen, wenn man vorher die Einwilligung des Empfängers erhalten hat. (Opt-In Verfahren) Wie sieht diese Fragestellung z.B. in Twitter (direct messages) aus oder darf ein Unternehmen allen Xing Kontakten eine Botschaft schicken?

In seinem Artikel kommt er klar zu dem Ergebnis, dass Nachrichten in Netzwerken ebenso dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs unterliegen und daher die vorherigen Zustimmung des Empfängers benötigen. Bei Twitter differenziert er zwischen dem Folgen und einer direct message. Während beim Folgen der Empfänger sich bewusst für die Nachrichten entscheidet und somit von einem Opt-In ausgegangen werden kann, sieht der Fall anders aus, wenn man als Unternehmen direct messages verschickt.

In diesem Zusammenhang kommt eine weitere spannende Frage auf: Ab wann ist eine Nachricht als Werbung einzustufen. Gerade Videos oder Botschaften, die sich viral verbreiten sollen, verschleiern ihren werblichen Charakter. Als Beispiel führt er an, dass die Viral-Kampagne von Horst Schlämmer zu VW rechtswidrig war, da hier bewusst die Werbebotschaft verschleiert wurde.

Als Lösung schlägt er vor, am Ende eines Viral-Videos kurz die Information einzubauen, dass dieses Video eine Werbung darstellt, so dass jedem User diese Information zur Verfügung steht.

Auch in dieser Fragestellung ist es so, dass es noch keine Rechtsurteile gibt und daher noch keine Rechtssicherheit. Die hier vorstellten Überlegungen sind Argumentationen, die von einem Gericht noch nicht bestätigt wurden.

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Jens

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